RS Vwgh 1999/3/17 94/13/0167

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Als "absehbarer Zeitraum" für die Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges einer Tätigkeit kann die fünfjährige Laufzeit eines Leasingvertrages (hier: für ein Schiff) nur dann herangezogen werden, wenn die Abgabenbehörde feststellt, dass auch die Nutzungsdauer des geleasten Objektes mit fünf Jahren begrenzt war oder dem Abgabepflichtigen das Objekt nach Ablauf des Leasingvertrages nicht mehr zur Verfügung stand und die Tätigkeit des Abgabepflichtigen aus einem dieser Gründe ihr vorgesehenes Ende gefunden hat. (Hier: Das Schiff ging nach Ablauf des Leasingvertrages in das Eigentum des Leasingnehmers (des Abgabepflichtigen) über; die Nutzungsdauer des Schiffes betrug 20 Jahre; die spätere Erzielung von Gewinn und damit eines wirtschaftlichen Gesamterfolges innerhalb eines absehbaren Zeitraumes war somit nicht auszuschliessen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130167.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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