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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Weder der Gesichtspunkt der europäischen Integration, noch die von der belBeh angeführten allgemein zugänglichen Steuervorteile (Endbesteuerung, Abschaffung der Vermögensteuer) oder das Fehlen eines Doppelbesteuerungseffektes sind Umstände, an denen sich die im § 103 EStG 1988 vorgesehene Ermessensentscheidung zu orientieren hat. Vielmehr sieht das Gesetz als vorrangigen Maßstab das Interesse am Zuzug des Begünstigungswerbers unter dem Aspekt einer im Inland nach Art und Umfang nützlichen Weise eingerichteten Verbrauchswirtschaft vor. Darunter ist etwa der Verbrauch von im Ausland bezogenen Pensionseinkünften im Inland zu verstehen. (Hier:
Heranziehung des § 103 Abs 1 erster Satz EStG 1988 idF vor der Novelle BGBl 1993/818).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130029.X01Im RIS seit
20.11.2000