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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
KommStG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Besteht die Tätigkeit eines Vereines gerade in der Erbringung von Leistungen gegenüber den Mitgliedern (Bereitstellung von Einrichtungen, Beratung, Vermittlung, Hilfestellung in besonderen Situationen), so sind die Mitgliedsbeiträge in Wahrheit Leistungsentgelte (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts I, 06te. Auflage, 285).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130162.X06Im RIS seit
21.02.2002