Das Abstellen auf die konkrete Gegenleistung zur Erfüllung der unternehmerischen Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 KommStG 1993 ergibt sich eindeutig aus den gesetzlichen Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 Blg NR 18te GP) ist ein Verein nicht unternehmerisch tätig, so weit er echte Mitgliedsbeiträge erhält. Dies sind solche Beiträge, welche die Mitglieder lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er unechte Mitgliedsbeiträge erhält. Diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber (Hinweis E 28.4.1993, 90/13/0245).