RS Vwgh 1999/3/17 97/13/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs1;
VereinsG 1951;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1999/03/17 97/13/0089 4

Stammrechtssatz

Das Abstellen auf die konkrete Gegenleistung zur Erfüllung der unternehmerischen Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 KommStG 1993 ergibt sich eindeutig aus den gesetzlichen Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 Blg NR 18te GP) ist ein Verein nicht unternehmerisch tätig, so weit er echte Mitgliedsbeiträge erhält. Dies sind solche Beiträge, welche die Mitglieder lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er unechte Mitgliedsbeiträge erhält. Diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber (Hinweis E 28.4.1993, 90/13/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130162.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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