RS Vwgh 1999/3/17 98/03/0298

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0300

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0097 1 (hier: Behandlung eines an Nasenbluten leidenden Kindes)

Stammrechtssatz

Soweit der Besch, der als "praktischer Arzt" zu einem Patienten unterwegs war, vorbringt, der Zeitgewinn aus dem Einsatz von Notarzt und Rettung werde durch den Nachteil, daß der Patient dann nicht den seinen körperlichen Zustand kennenden "Arzt seines Vertrauens" beiziehen könne, ausgeglichen, ist ihm entgegenzuhalten, daß von jedem ausgebildeten Arzt (also auch von einem Rettungsarzt) die zweckentsprechende Behandlung eines Schwächeanfalles erwartet werden kann und daher die allenfalls dringende ärztliche Hilfeleistung nicht nur durch den Besch erbracht werden konnte (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0176, in welchem sich der Gerichtshof eingehend mit der Frage von Interessenskollisionen im Zusammenhang mit ärztlichen Hilfeleistungen befaßt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030298.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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