RS Vwgh 1999/3/17 97/13/0089

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Steuerfreiheit ist nur bei Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe gegeben, die allen Mitgliedern zugute kommt und sich nicht als besondere Leistung gegenüber den einzelnen Mitgliedern darstellt; liegt dem Verhältnis zwischen Mitgliedern und Personenvereinigung hingegen ein konkreter Leistungsaustausch zugrunde, dann unterliegen die aus diesem Verhältnis vom Mitglied erbrachten Leistungen auch dann der Steuerpflicht, wenn sie als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden (Hinweis E 24.11.1998, 98/14/0033, 0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130089.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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