RS Vwgh 1999/3/17 99/03/0027

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat, wie sich aus der detailliert geregelten Vorgangsweise - auf die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227 bereits hingewiesen hat - ergibt, entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass das abgenommene Blut auf gesetzlich detailliert festgelegten Wegen einer Auswertung zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zugeführt wird, um dem Vorwurf von Manipulationen in der Sphäre des Betroffenen (aber letztlich auch des Arztes) zu begegnen und eine damit verbundene aufwendige Ermittlungstätigkeit zu vermeiden. Zur Vermeidung eines sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruchs ist daher dann, wenn sich der Betroffene aus eigenem zur Blutabnahme begeben hat, in jedem Fall die im § 5 Abs 8 StVO normierte Vorgangsweise einzuhalten (bei einer Vorführung zum Zwecke der Blutabnahme stellt sich diese Frage nicht). Wird diese Vorgangsweise nicht eingehalten, kann nicht von einer "Gleichwertigkeit" der Blutuntersuchung mit der Atemalkoholmessung gesprochen werden und damit auch nicht die durch die letztere erfüllte gesetzliche Fiktion der Alkoholbeeinträchtigung nach § 5 Abs 1 StVO berührt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030027.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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