RS Vwgh 1999/3/17 98/03/0229

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/19 93/03/0316 2

Stammrechtssatz

Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist die Weigerung des Beschuldigten, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO ergangen ist. Rechtmäßig ist eine solche Aufforderung ua unter der Voraussetzung, daß vermutet werden kann, daß sich die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen oder diesbezügliche Versuche angestellt hat (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193). Es bedarf daher in der Tatumschreibung des Spruches des Straferkenntnisses auch eines Hinweises auf diese Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung. Unterläßt die Behörde diesen Hinweis, verstößt sie gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG und belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030229.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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