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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides ist die zusammenhängende Darstellung des von der Beh festgestellten Sachverhaltes, der durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches "Aktenmaterial" nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0200).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130231.X01Im RIS seit
20.11.2000