RS Vwgh 1999/3/17 97/13/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs1;
VereinsG 1951;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0089 E 17. März 1999 RS 7 (hier nur erster, zweiter und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, dass die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluss der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung (Hinweis E 26.1.1993, 89/14/0234; E 28.4.1993, 90/13/0245). Das Mitglied erwirbt die Mitgliedschaft bei diesen Vereinen in der Regel nicht, um den abstrakten Vereinszweck zu unterstützen, sondern um von der Vereinsleistung zu profitieren; hiefür wird der Mitgliedsbeitrag aufgewendet (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz 117). Haben nach den Statuten die Mitglieder Anspruch auf unentgeltliche Raterteilung und Rechtsbelehrung durch die Personenvereinigung, wird der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Manifestiert sich die Tätigkeit eines Vereins in Leistungen gegenüber den Mitgliedern, ist das konkrete Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme in einem bestimmten Jahr nicht entscheidend (Hinweis E 24.11.1998, 98/14/0033, 0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130162.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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