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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §5;Rechtssatz
Der Beurteilung nach § 5 ForstG 1975 ist jene Grundfläche zu Grunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Trifft letzteres auf ein ganzes Grundstück zu, dann ist dieses Gegenstand des Feststellungsverfahrens, andernfalls eine Teilfläche oder eine auch mehrere Grundstücke umfassende Grundfläche (Hinweis E 24.6.1996, 91/10/0168, VwSlg 14072 A/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100204.X02Im RIS seit
20.11.2000