RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0134

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der vom Bf umschriebene Beschwerdepunkt, nämlich die Verletzung des Rechtes auf Aufstellung gesetzlich erlaubter Spielautomaten, lässt im Zusammenhang mit einer Bescheidbeschwerde gegen den eine Verwaltungsstrafe aussprechenden und den Verfall verfügenden Bescheid auch ohne Heranziehung der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass in Wahrheit eines Verletzung des subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, die in Rede stehenden Automaten aufstellen (betreiben) zu dürfen, ohne dass dieses Verhalten durch die Verhängung einer Strafe nach § 52 Abs1 GSpG 1989 oder den Ausspruch des Verfalls geahndet wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170134.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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