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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §52 Abs1;Rechtssatz
Der vom Bf umschriebene Beschwerdepunkt, nämlich die Verletzung des Rechtes auf Aufstellung gesetzlich erlaubter Spielautomaten, lässt im Zusammenhang mit einer Bescheidbeschwerde gegen den eine Verwaltungsstrafe aussprechenden und den Verfall verfügenden Bescheid auch ohne Heranziehung der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass in Wahrheit eines Verletzung des subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, die in Rede stehenden Automaten aufstellen (betreiben) zu dürfen, ohne dass dieses Verhalten durch die Verhängung einer Strafe nach § 52 Abs1 GSpG 1989 oder den Ausspruch des Verfalls geahndet wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170134.X01Im RIS seit
11.07.2001