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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs2;Rechtssatz
Bei des § 25 Abs 2 NÖ NatSchG 1977 handelt es sich nicht um eine verwaltungsstrafrechtliche Regelung; die Vorschriften über die Verjährung iSd §§ 31 und 32 VStG finden auf die dort normierte Frist keine Anwendung. Zur Wahrung der Frist des § 25 Abs 2 NÖ NatSchG 1977 ist es daher nicht erforderlich, dass auch der bestätigende Bescheid der Berufungsbehörde innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung erlassen wird. Zur Wahrung der im § 25 Abs 2 NÖ NatSchG 1977 genannten Frist ist der Ausspruch durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend. Dass dieser Ausspruch innerhalb der dreijährigen Frist in Rechtskraft erwachsen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995100004.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009