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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs3;Rechtssatz
Voraussetzung dafür, eine Fläche dem § 1 Abs 3 ForstG 1975 zuzuordnen - und für die Dauer der besonderen Nutzung ein Ruhen der Wiederbewaldungspflicht anzunehmen - ist der unmittelbare räumliche und forstbetriebliche Zusammenhang der betreffenden Einrichtung mit Wald, die Zweckwidmung für dessen Bewirtschaftung und die Erforderlichkeit dieser Widmung für den ordnungsgemäßen forstlichen Betrieb (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100071.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011