RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0204

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §3 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5;

Rechtssatz

Die rechtliche Eigenschaft WALD iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975 bezieht sich auf eine Grundfläche , die dem § 3 Abs 1 ForstG 1975 zufolge entweder ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sein kann. Auch für die Frage der Neubewaldung nach § 4 Abs 1 ForstG 1975, welcher ausdrücklich von Grundflächen spricht, ist es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident ist, nur einen Teil davon erfasst oder allenfalls mehrere Grundstücke betrifft. Dasselbe gilt auch für die Waldfeststellung nach § 5 ForstG 1975, denn auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Begriff der Grundfläche ab (Hinweis E 24.6.1996, 91/10/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100204.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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