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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Rechtssatz
Wurde der Abgabenschuldner von der Beh eingehend (und mehrfach) über die Modalitäten der Selbstbemessung (insb Steuersatz und Bemessungsgrundlage) in Kenntnis gesetzt und war die Abgabenpflicht für bestimmte Veranstaltungen des Abgabepflichtigen schon einmal Gegenstand eines Bemessungsverfahrens, so kann der Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Umstände dahin gewürdigt hat, dass die vorliegende Nichtbemessung und Minderbemessung für die gleichen Veranstaltungen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995170487.X09Im RIS seit
21.02.2002