RS Vwgh 1999/3/22 95/17/0487

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §207 Abs2;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;

Rechtssatz

Wurde der Abgabenschuldner von der Beh eingehend (und mehrfach) über die Modalitäten der Selbstbemessung (insb Steuersatz und Bemessungsgrundlage) in Kenntnis gesetzt und war die Abgabenpflicht für bestimmte Veranstaltungen des Abgabepflichtigen schon einmal Gegenstand eines Bemessungsverfahrens, so kann der Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Umstände dahin gewürdigt hat, dass die vorliegende Nichtbemessung und Minderbemessung für die gleichen Veranstaltungen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170487.X09

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten