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19/05 MenschenrechteNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;Rechtssatz
Steht der Verfallsgegenstand im Eigentum des Täters, ist der Verfall als Strafe anzusehen. Er ist in der Regel im Straferkenntnis auszusprechen und setzt voraus, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Der gegenüber dem Täter als Eigentümer ausgesprochene Verfall stellt somit die Ahndung einer Verwaltungsstraftat dar; eine nach § 30 Abs 2 VStG gegebene Verpflichtung der Beh zur Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens steht daher auch dem Verfall entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170134.X05Im RIS seit
11.07.2001