RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
GSpG 1989 §52 Abs2;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StGB §168 Abs1;
VStG §17 Abs1;
VStG §30 Abs2;

Rechtssatz

Steht der Verfallsgegenstand im Eigentum des Täters, ist der Verfall als Strafe anzusehen. Er ist in der Regel im Straferkenntnis auszusprechen und setzt voraus, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Der gegenüber dem Täter als Eigentümer ausgesprochene Verfall stellt somit die Ahndung einer Verwaltungsstraftat dar; eine nach § 30 Abs 2 VStG gegebene Verpflichtung der Beh zur Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens steht daher auch dem Verfall entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170134.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten