RS Vfgh 1998/12/16 B1596/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
GrundrechtsbeschwerdeG §1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Gerichtsakt mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere Fragen der Dauer der Untersuchungshaft, aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auf die Möglichkeit der Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde nach Erschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges gem. §1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes BGBl. Nr. 864/1992, an den Obersten Gerichtshof wird hingewiesen.

Entscheidungstexte

  • B 1596/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1998 B 1596/98

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1596.1998

Dokumentnummer

JFR_10018784_98B01596_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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