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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Gerichtsakt mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere Fragen der Dauer der Untersuchungshaft, aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auf die Möglichkeit der Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde nach Erschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges gem. §1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes BGBl. Nr. 864/1992, an den Obersten Gerichtshof wird hingewiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1596.1998Dokumentnummer
JFR_10018784_98B01596_01