Fehlt im Berufungsschriftsatz ein begründeter Berufungsantrag hinsichtlich der Schuldfrage, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wird, und richtet sich der begründete Berufungsantrag nur gegen die Strafhöhe, so ist hinsichtlich der Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten. Daran ändert auch der nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz nichts mehr, mit dem Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (Kurzparkzonenabgabeverordnung) der Gemeinde geltend gemacht werden.