RS VwGH Erkenntnis 1999/03/22 98/17/0323

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Rechtssatz

Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG darf im Geist des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem Mindesterfordernis der Berufung. Fehlt eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs 5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war.

Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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