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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bildet das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten neben dem Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung, ist seine Tat von der Verwaltungsbehörde infolge stillschweigender Subsidiarität des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 nicht zu ahnden. Die Beh ist daher aus dem Grunde des § 30 Abs 2 VStG verpflichtet gewesen, das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Frage vom Gericht rechtskräftig entschieden ist (oder das Verfahren sonst zur Einstellung gelangt). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines freisprechenden Urteiles hat die Verwaltungsbeh die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen. Im Gegensatz zur Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG setzt die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 30 Abs 2 VStG nicht voraus, dass das in Rede stehende Strafverfahren schon (bei Gericht oder Staatsanwaltschaft) anhängig ist. Entsteht im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens der Verdacht, es liege eine gem § 30 Abs 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vor, so hat die Verwaltungsstrafbehörde gem § 84 Abs 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen. Die Unterlassung einer gebotenen Aussetzung gem § 30 Abs 2 VStG belastet den Strafbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170134.X04Im RIS seit
11.07.2001