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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §12;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes des DEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHENDEN ZUSTANDES im § 172 Abs 6 ForstG 1975 ist im Zusammenhang mit der Wiederbewaldung insbesondere auf § 13 Abs 7 und 8 ForstG 1975 Bedacht zu nehmen. Die vorgeschriebenen Vorkehrungen haben sich somit am Ziel zu orientieren, eine gesicherte Verjüngung zu erreichen; im Hinblick auf § 13 Abs 8 ForstG 1975 hat die Behörde dazu die Bestandsbegründung mit einer Pflanzenanzahl vorzuschreiben, die nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen zur Hervorbringung einer ausreichenden Pflanzenanzahl nach drei Wachstumsperioden unter Hintanhaltung einer Gefährdung der weiteren Entwicklung geeignet ist. Bei der Ermittlung der forstwirtschaftlichen Erfordernisse im Einzelfall ist auf die Zielbestimmung des § 12 ForstG 1975 Bedacht zu nehmen; es entspricht somit die Vorschreibung von Vorkehrungen dem Gesetz, die dem Ziel zugeordnet sind, den Waldboden als solchen und dessen Produktionskraft zu erhalten, die Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs 2 ForstG 1975) nachhaltig zu sichern und bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben. Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde bei der Vorschreibung von Wiederbewaldungsmaßnahmen in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden, im Allgemeinen auf sachverständiger Grundlage getroffenen Prognoseentscheidung festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100071.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011