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E1ENorm
11992E030 EGV Art30;Rechtssatz
Den Urteilen des EuGH vom 12.März 1987, Rechtssache 178/84 (REINHEITSGEBOT FÜR BIER; Slg 1987, 1227), vom 10.Dezember 1985, Rechtssache 247/84 (Motte; Slg 1985, 3887) und vom 6.Mai 1986, Rechtssache 304/84 (Muller; Slg 1986, 1511) kann - obwohl diese Entscheidungen auf die Verwendung von Zusatzstoffen zugeschnitten sind - der schon im Urteil des EuGH vom 20.Februar 1979, Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon; Slg 1979, 649) enthaltene allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in Verkehr gebrachte Produkte einem Zulassungsverfahren zu unterwerfen und gegebenenfalls vom Inverkehrbringen auszuschließen, wenn dies notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen wie zB Gesundheitsschutz oder Verbraucherschutz zu entsprechen, die Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht und das am wenigsten einschneidende Mittel zur Erreichung dieses Ziels darstellt. Das Verfahren zur Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nach dem LMG 1975 dient sowohl Zwecken des Verbraucherschutzes als auch des Gesundheitsschutzes und ist daher nicht von vornherein mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 678J0120 Cassis de Dijon VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100250.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017