Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Mit der Behauptung, das beanstandete Produkt entstamme einer fehlerhaften Charge, wird nicht dargetan, dass den Besch an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln) kein Verschulden trifft, wird doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er Vorkehrungen getroffen hat, um das Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte nach Möglichkeit zu verhindern. Ohne solche Vorkehrungen aber kann von einem Mangel an Verschulden keine Rede sein (Hinweis E 3.8.1995, 94/10/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100424.X01Im RIS seit
09.08.2001