RS Vwgh 1999/3/22 98/10/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E13301500
E3R E13301500
E6J
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Z2;
31993R2309 Gemeinschaftsverfahren von Arzneimitteln;
61982CJ0227 van Bennekom VORAB;
61988CJ0369 Delattre VORAB;
AMG 1983 §1 Abs1;
EURallg;
LMG 1975 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/10/0418 E 22. März 1999

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die erste in der Richtlinie 65/65 (365L0065 idF 389L0341 Arzneimittel-RL ) enthaltene Definition des Arzneimittels, die auf die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses abstellt, schon wegen ihres Zwecks, die Verbraucher gegen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu schützen, die keine heilenden Eigenschaften haben oder nicht die, die ihnen zugeschrieben werden, weit auszulegen (vgl die Urteile des EuGH vom 30.November 1983 in der Rechtssache 227/82 (682J0227 van Bennekom VORAB ); Slg 1983, 3883 und vom 21.März 1991, Rechtssache C-369/88 (688J0369 Delattre VORAB ); Slg 1991 I-1487). Zur Bezeichnung gehört auch die Form. Unter FORM ist nicht nur die Form des Erzeugnisses selbst (Tabletten, Pillen oder Pastillen) zu verstehen, sondern auch die Aufmachung des Erzeugnisses, mit der möglicherweise aus geschäftspolitischen Gründen eine Ähnlichkeit des Erzeugnisses mit einem Arzneimittel angestrebt wird. Die einem Erzeugnis gegebene äußere Form ist zwar nicht das allein ausschlaggebende Indiz, da andernfalls bestimmte Nahrungsmittel erfasst würden, die herkömmlicherweise in ähnlicher Form wie Arzneimittel aufgemacht sind; die äußere Form (Kapseln udgl) ist aber ein wichtiges Indiz für die Absicht des Verkäufers oder Herstellers, das Erzeugnis als Arzneimittel in den Handel zu bringen. Entscheidend ist der Gesamteindruck. Ein Erzeugnis kann als Arzneimittel nach der Bezeichnung angesehen werden, wenn es auf Grund seiner Form und seiner Aufmachung einem Arzneimittel genügend ähnelt (vgl das Urteil des EuGH im Fall Delattre).

Gerichtsentscheidung

EuGH 688J0369 Delattre VORAB;
EuGH 682J0227 van Bennekom VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100417.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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