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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E030 EGV Art30;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/10/0418 E 22. März 1999Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die erste in der Richtlinie 65/65 (365L0065 idF 389L0341 Arzneimittel-RL ) enthaltene Definition des Arzneimittels, die auf die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses abstellt, schon wegen ihres Zwecks, die Verbraucher gegen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu schützen, die keine heilenden Eigenschaften haben oder nicht die, die ihnen zugeschrieben werden, weit auszulegen (vgl die Urteile des EuGH vom 30.November 1983 in der Rechtssache 227/82 (682J0227 van Bennekom VORAB ); Slg 1983, 3883 und vom 21.März 1991, Rechtssache C-369/88 (688J0369 Delattre VORAB ); Slg 1991 I-1487). Zur Bezeichnung gehört auch die Form. Unter FORM ist nicht nur die Form des Erzeugnisses selbst (Tabletten, Pillen oder Pastillen) zu verstehen, sondern auch die Aufmachung des Erzeugnisses, mit der möglicherweise aus geschäftspolitischen Gründen eine Ähnlichkeit des Erzeugnisses mit einem Arzneimittel angestrebt wird. Die einem Erzeugnis gegebene äußere Form ist zwar nicht das allein ausschlaggebende Indiz, da andernfalls bestimmte Nahrungsmittel erfasst würden, die herkömmlicherweise in ähnlicher Form wie Arzneimittel aufgemacht sind; die äußere Form (Kapseln udgl) ist aber ein wichtiges Indiz für die Absicht des Verkäufers oder Herstellers, das Erzeugnis als Arzneimittel in den Handel zu bringen. Entscheidend ist der Gesamteindruck. Ein Erzeugnis kann als Arzneimittel nach der Bezeichnung angesehen werden, wenn es auf Grund seiner Form und seiner Aufmachung einem Arzneimittel genügend ähnelt (vgl das Urteil des EuGH im Fall Delattre).
Gerichtsentscheidung
EuGH 688J0369 Delattre VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100417.X05Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011