RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §43 Abs1;
SchUG 1986 §47;
SchUG 1986 §49 Abs1;
WaffG 1986 §14;
WaffG 1986 §2;
WaffG 1986 §30 Abs1 Z3;
WaffG 1986 §30 Abs1 Z5;
WaffG 1986 §37 Abs1 Z1;
WaffG 1986 §5 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §5;

Rechtssatz

Das Mitführen einer Waffe iSd waffenrechtlichen Vorschriften in der Schule stellt jedenfalls eine Pflichtverletzung dar und bietet Anlass zur Anwendung von Erziehungsmitteln iSd § 47 SchUG. Als Grund für einen Ausschluß nach dem zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG kann ein einmaliges Fehlverhalten aber nur dann herangezogen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im Gesetz genannten Rechtsgüter (Sittlichkeit, körperliche Sicherheit, Eigentum) gerichtetes Fehlverhalten vorliegt, das Rückschlüsse auf Eigenschaften und Persönlichkeitsmerkmale zulässt, die ein künftiges, die geschützten Rechtsgüter gefährdendes Fehlverhalten befürchten lässt (Hier: Der aus dem Gesetz zu erschließende soziale Unwert des Verhaltens - Führen einer ungeladenen Druckluftpistole - ist aber auch bei Bedachtnahme auf den Verstoß gegen § 14 WaffG 1986 nicht derart, dass ohne Hinzutreten sonstiger Umstände von einem nach Art und Intensität schwer wiegenden, gegen die körperliche Sicherheit gerichteten Fehlverhalten gesprochen werden könnte; Hinweis E 14.12.1983, 83/01/0012, 31.1.1994, 93/10/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100242.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten