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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
SchUG 1986 §43 Abs1;Rechtssatz
Das Mitführen einer Waffe iSd waffenrechtlichen Vorschriften in der Schule stellt jedenfalls eine Pflichtverletzung dar und bietet Anlass zur Anwendung von Erziehungsmitteln iSd § 47 SchUG. Als Grund für einen Ausschluß nach dem zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG kann ein einmaliges Fehlverhalten aber nur dann herangezogen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im Gesetz genannten Rechtsgüter (Sittlichkeit, körperliche Sicherheit, Eigentum) gerichtetes Fehlverhalten vorliegt, das Rückschlüsse auf Eigenschaften und Persönlichkeitsmerkmale zulässt, die ein künftiges, die geschützten Rechtsgüter gefährdendes Fehlverhalten befürchten lässt (Hier: Der aus dem Gesetz zu erschließende soziale Unwert des Verhaltens - Führen einer ungeladenen Druckluftpistole - ist aber auch bei Bedachtnahme auf den Verstoß gegen § 14 WaffG 1986 nicht derart, dass ohne Hinzutreten sonstiger Umstände von einem nach Art und Intensität schwer wiegenden, gegen die körperliche Sicherheit gerichteten Fehlverhalten gesprochen werden könnte; Hinweis E 14.12.1983, 83/01/0012, 31.1.1994, 93/10/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100242.X02Im RIS seit
02.07.2001