RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0204

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5;

Rechtssatz

Es ist unrichtig, dass der Überschirmungsgrad bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (einschließlich der nicht mit forstlichen Gewächsen bestockten Teile), die den Gegenstand des Antrages bildet, festzustellen wäre. Der Überschirmungsgrad ist (ohne Bedachtnahme auf die Überschirmung der benachbarten Waldflächen) grundsätzlich bezogen auf die zusammenhängend bestockten Teile der Feststellungsfläche zu ermitteln (Hinweis E 19.12.1994, 93/10/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100204.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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