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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
ParkgebührenG Salzburg 1989 §1;Rechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E 16.11.1984, 83/17/0063). War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten - einem deutschen Staatsbürger - als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten. Solche besonderen oder außergewöhnlichen Umstände wurden aber nicht behauptet, sodass die Unkenntnis der Gebührenpflicht von der Behörde mit Recht nicht als entschuldigt angesehen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170178.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011