RS Vfgh 1998/12/16 B2624/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundes-VergabeformularV
BundesvergabeG §90 Abs1 Z1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Außerachtlassung des Sachverhaltes und Abgehen vom Inhalt des Verfahrensaktes bei Stattgabe eines Antrags auf Feststellung der Erteilung des Zuschlags nicht an den Bestbieter; Außerachtlassung des Vorliegens eines Aufrufs zum Wettbewerb

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist ein - von ihr im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch eingestandener - Fehler bei der Würdigung des vorgelegten und einen Aktenbestandteil bildenden Formulars Nr 13 gemäß der Bundes-VergabeformularV, BGBl 94/1994, welches Grundlage für die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der EG war, unterlaufen: Sie hat nämlich nicht erkannt, daß durch Verwendung dieses Formulars ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß §90 Abs1 Z1 BundesvergabeG 1997 erfolgte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2624.1997

Dokumentnummer

JFR_10018784_97B02624_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten