RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs10;
B-VG Art137;
PSchG NÖ 1973 §12;
PSchG NÖ 1973 §14;
PSchG NÖ 1973 §44;
PSchG NÖ 1973 §9;

Rechtssatz

Es kann nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens über die auf Grund des Voranschlages für ein bestimmtes Jahr erlassenen Bescheide sein, ob im vorangegangenen Jahr getätigte Ausgaben dem Schulaufwand im Sinne des § 44 iVm § 9 NÖ PSchG zuzurechnen sind; dies konnte - sofern die betreffende Ausgabenposition Gegenstand des Voranschlages für das vorangegangenen Jahr war und sich somit auf die Festsetzung der Schulumlagen für dieses Jahr auswirkte - im Verfahren über die Vorschreibung der Schulumlagen für das vorangegangenen Jahr (allenfalls nach einem Verlangen auf Erlassung eines Bescheides) geltend gemacht, ansonsten aber nur im Wege des Aufsichtsrechtes (Art 119a Abs 10 B-VG iVm §§ 12 Abs 2, 14 NÖ PSchG) wahrgenommen werden. Letztlich könnten allfällige Rückforderungsansprüche, für deren Erledigung das NÖ PSchG kein behördliches Verfahren einrichtet, nach Art 137 B-VG geltend gemacht werden. Der Umstand, dass eine Ausgabe durch teilweisen Verbrauch einer Rücklage (und der damit einhergehenden Verminderung des Vermögens), andernfalls durch Vermehrung der Verbindlichkeiten (jedenfalls) Auswirkungen in den Folgejahren nach sich zieht, bedeutet nicht, dass ihre Rechtmäßigkeit Gegenstand einer auf das jeweilige Folgejahr bzw die dort nur mittelbaren Auswirkungen der Ausgabe bezogenen Prüfung sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100192.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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