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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Rechtssatz
Der Abgabenanspruch stellt je Periode eine Einheit dar. Eine Abgabe verjährt als hinterzogene Abgabe in zehn Jahren, wenn sie auch nur zum Teil durch einen Hinterziehungssachverhalt belastet ist. So wie es nur einen einheitlichen Anspruch und (von ausdrücklichen Regelungen abgesehen) keine diesbezügliche Teilrechtskraft gibt, gibt es auch keine teilhinterzogene Abgabe (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, Bd II, 2169). Dies steht auch mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Einklang, wonach die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht nur eine ergänzende Nachtragsfestsetzung bezüglich eines Teilbetrages zu umfassen hat, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist (Hinweis E 15.3.1985, 84/17/0146; E 22.1.1993, 91/17/0152).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995170487.X11Im RIS seit
21.02.2002