RS Vwgh 1999/3/22 95/17/0487

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §207 Abs2;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch stellt je Periode eine Einheit dar. Eine Abgabe verjährt als hinterzogene Abgabe in zehn Jahren, wenn sie auch nur zum Teil durch einen Hinterziehungssachverhalt belastet ist. So wie es nur einen einheitlichen Anspruch und (von ausdrücklichen Regelungen abgesehen) keine diesbezügliche Teilrechtskraft gibt, gibt es auch keine teilhinterzogene Abgabe (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, Bd II, 2169). Dies steht auch mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH in Einklang, wonach die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht nur eine ergänzende Nachtragsfestsetzung bezüglich eines Teilbetrages zu umfassen hat, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist (Hinweis E 15.3.1985, 84/17/0146; E 22.1.1993, 91/17/0152).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170487.X11

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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