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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
GehG 1956 §22Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Pensionsbeitrages für die Zeit des Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger bloßer Anrechnung der dem Bund geleisteten ÜberweisungsbeträgeRechtssatz
Keine Bedenken gegen §22 GehG 1956.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Pensionsbeiträge auch für Zeiten eines Karenzurlaubes, für welche der Bund Überweisungsbeträge erhalten hat, zu leisten sind und die Überweisungsbeträge bloß angerechnet werden. Bei jenem Karenzurlaub handelt es sich um eine voll angerechnete ruhegenußfähige Zeit, die im Unterschied zu sonstigen Zeiten, für die Überweisungsbeträge geleistet werden, bei Bestehen eines aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses freiwillig zu bestimmten "privaten", wenn auch im Interesse des Dienstgebers liegenden (daher Anrechnung auf die Vorrückung in höhere Bezüge und auf den Ruhegenuß) Zwecken (Ausbildung (oder hier: andere Berufsausübung)) in Anspruch genommen wird. Bedenken der Verfassungswidrigkeit mag auch der Hinweis auf §56 Abs1 PG 1956 schon deshalb nicht entstehen lassen, weil der besondere Pensionsbeitrag nach dieser Bestimmung für den Fall der Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu leisten ist und damit einen völligen anderen Sachverhalt als §22 Abs11 GehG 1956 voraussetzt.
§308 ASVG nicht präjudiziell.
Für die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen ist nach §22 GehG 1956 nur maßgebend, inwieweit Überweisungsbeträge geleistet wurden.
Schlagworte
Sozialversicherung, Überweisung, Dienstrecht, Karenzurlaub, Pensionsbeitrag, Pensionsbeitrag besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2747.1997Dokumentnummer
JFR_10018784_97B02747_01