RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0286

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/17 94/08/0269 3

Stammrechtssatz

Die Partei hat das Recht, diese Tatsachen, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, bekannt gegeben zu erhalten, sich dazu zu äußern und Beweisanbote zum Erweis der Unrichtigkeit dieser als offenkundig behandelten Tatsachen zu erbringen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170286.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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