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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/17 94/08/0269 3Stammrechtssatz
Die Partei hat das Recht, diese Tatsachen, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, bekannt gegeben zu erhalten, sich dazu zu äußern und Beweisanbote zum Erweis der Unrichtigkeit dieser als offenkundig behandelten Tatsachen zu erbringen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170286.X03Im RIS seit
11.07.2001