RS Vfgh 1998/12/16 A11/98, A27/98, G104/98, G105/98, G106/98, G229/98, B1130/98, B1285/98, B1332/98,

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Zurückweisung zahlreicher Eingaben aufgrund verworrenen Vorbringens sowie Verfolgung verfahrensfremder, nicht im Rechtsschutzsystem liegender Zwecke

Rechtssatz

Die Eingaben des Einschreiters sind überwiegend allein auf Grund ihrer weitschweifigen, fast durchgängig verworrenen, unverständlichen oder absurden Ausführungen einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich.

Dazu kommt, dass der Einschreiter immer wieder - in Ergänzung und Erweiterung früher eingebrachter Schriftsätze - Eingaben vorlegt, deren verwirrende, häufig nicht nachvollziehbare Anknüpfung an diese früheren Schriftsätze es nahezu unmöglich macht, diese Eingaben den schon anhängigen Verfahren zuzuordnen.

Der Einschreiter hat in Eingaben an staatliche Organe immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit seinen Schriftsätzen darum geht, die betreffenden staatlichen Stellen zu "beschäftigen".

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich ein Gesamtbild, das deutlich macht, dass das eigentliche Anliegen des Einschreiters nicht darin besteht, im Rahmen des im B-VG vorgesehenen Rechtsschutzinstrumentariums vor dem Verfassungsgerichtshof seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sondern mit seinen Eingaben - soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind - verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Rechtsschutz, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A11.1998

Dokumentnummer

JFR_10018784_98A00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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