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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung zahlreicher Eingaben aufgrund verworrenen Vorbringens sowie Verfolgung verfahrensfremder, nicht im Rechtsschutzsystem liegender ZweckeRechtssatz
Die Eingaben des Einschreiters sind überwiegend allein auf Grund ihrer weitschweifigen, fast durchgängig verworrenen, unverständlichen oder absurden Ausführungen einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich.
Dazu kommt, dass der Einschreiter immer wieder - in Ergänzung und Erweiterung früher eingebrachter Schriftsätze - Eingaben vorlegt, deren verwirrende, häufig nicht nachvollziehbare Anknüpfung an diese früheren Schriftsätze es nahezu unmöglich macht, diese Eingaben den schon anhängigen Verfahren zuzuordnen.
Der Einschreiter hat in Eingaben an staatliche Organe immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit seinen Schriftsätzen darum geht, die betreffenden staatlichen Stellen zu "beschäftigen".
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich ein Gesamtbild, das deutlich macht, dass das eigentliche Anliegen des Einschreiters nicht darin besteht, im Rahmen des im B-VG vorgesehenen Rechtsschutzinstrumentariums vor dem Verfassungsgerichtshof seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sondern mit seinen Eingaben - soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind - verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Rechtsschutz, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A11.1998Dokumentnummer
JFR_10018784_98A00011_01