RS Vwgh 1999/3/22 96/17/0070

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (Hinweis B 18.5.1994, 93/09/0261). Dabei ist allerdings auf das Gesamtbild der Merkmale der Erledigung abzustellen (Hinweis E 21.5.1992, 90/17/0036; B 22.3.1996, 92/17/0066). Dabei kann sich der Adressat auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (Hinweis E 18.12.1992, 89/17/0037, 0038).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170070.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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