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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (Hinweis B 18.5.1994, 93/09/0261). Dabei ist allerdings auf das Gesamtbild der Merkmale der Erledigung abzustellen (Hinweis E 21.5.1992, 90/17/0036; B 22.3.1996, 92/17/0066). Dabei kann sich der Adressat auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (Hinweis E 18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170070.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010