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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §13;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung eines forstbehördlichen Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 ist, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an; der Waldeigentümer ist nach § 13 ForstG 1975 verpflichtet, auch Kahlflächen, also Waldflächen ohne jeglichen Waldbewuchs, und Räumden, also Waldflächen, deren Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist (vgl § 1 Abs 2 und 7 ForstG 1975) rechtzeitig wiederzubewalden (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227, E 25.3.1996, 92/10/0050, und E 24.6. 1996, 91/10/0190).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100091.X01Im RIS seit
11.07.2001