RS Vfgh 1998/12/16 KI-26/97

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache

Rechtssatz

Im gerichtlichen Verfahren beantragte die Einschreiterin im Wege einer Besitzstörungsklage die Überprüfung der "Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister als Friedhofsbehörde erster Instanz gesetzten Maßnahme". Das Landesgericht Innsbruck hat daher auf Grund dieses Vorbringens folgerichtig die Sachentscheidung verweigert, weil es annahm, daß die Anordnung des Bürgermeisters im Rahmen der Hoheitsverwaltung erging und der Rechtsweg daher unzulässig sei.

Bei der Verwaltungsbehörde beantragte die Einschreiterin jedoch nicht die Überprüfung der "Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister als Friedhofsbehörde erster Instanz gesetzten Maßnahme", sondern begehrte die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die getroffene Maßnahme, wofür - auch unter Bedachtnahme auf das Tir GemeindesanitätsdienstG, LGBl 33/1952 idF LGBl 26/1997, - die Gemeindebehörde nicht zuständig ist. (Bei der Annahme hoheitlicher Tätigkeit des Bürgermeisters hätte die Einschreiterin - sozusagen als Gegenstück zur Besitzstörungsklage - eine Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben müssen.)

Entscheidungstexte

  • K I-26/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1998 K I-26/97

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Leichen- und Bestattungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:KI26.1997

Dokumentnummer

JFR_10018784_97K0I026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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