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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
AVG §46;Rechtssatz
Enthält das Vorbringen des Beschuldigten keine hinreichende Konkretisierung der angegebenen Mängel der Aufstellung der Vorschriftszeichen, sondern problematisiert es nur allgemein die Art der Kundmachung (von größeren Kurzparkzonenbereichen), so fordert der Beschuldigte mit diesen nicht konkreten Vorwürfen die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auf. Zu einer solchen Aufnahme von Beweisen ist die Behörde jedoch nicht verpflichtet (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170178.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011