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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
SchUG 1986 §43 Abs1;Rechtssatz
Das Mitführen einer Waffe in das Schulgebäude ist - ungeachtet der Frage des vom Schüler ausgehenden Gefahrenpotentials - als grober Verstoß gegen das Einordnungsgebot des § 43 Abs 1 SchUG aufzufassen und kann als schwerwiegende Pflichtverletzung iSd ersten Tatbestandes des § 49 Abs 1 SchUG angesehen werden. Der Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand liegt aber nur dann vor, wenn die Anwendung von Erziehungsmitteln iSd § 47 SchUG erfolglos blieb (hier: Luftdruckpistole tschechischer Bauart).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100242.X01Im RIS seit
02.07.2001