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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §18 Abs2;Rechtssatz
Derjenige, der ein nach § 9 LMG 1975 zu beurteilendes Produkt in Verkehr zu bringen beabsichtigt, hat einen Rechtsanspruch auf Zulassung, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Wirkungen treten aber erst mit Erlassung des stattgebenden Bescheides ein; bis dahin gilt die allgemeine Verbotsnorm des § 9 Abs 1 LMG 1975. Es ist daher Sache desjenigen, der ein Produkt mit gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr bringen will, vor Anmeldung des Produktes einen entsprechenden Antrag auf Zulassung dieser Angaben zu stellen und dessen bescheidmäßige Erledigung abzuwarten (Hinweis E 25.9.1979, 2128/78). Eine Verpflichtung der Behörde, mit der Entscheidung über Untersagung oder Nichtuntersagung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der gesundheitsbezogenen Angaben zu warten, besteht nicht, da das LMG weder ausdrücklich noch erschließbar ein solches Abwarten anordnet. Ein solches Zuwarten wird der Behörde im Allgemeinen auf Grund der kurzen zur Verfügung stehenden Frist für die Entscheidung über Untersagung oder Nichtuntersagung gar nicht möglich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100250.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017