RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0071

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Es liegt ein Verstoß gegen das sich aus § 13 Abs 1 und 2 ForstG 1975 ergebende Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung vor, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) nicht bis längstens Ende des dritten dem Entstehen der Räumde oder Kahlfläche nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden (Hinweis E 3.8.1995, 95/10/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100071.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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