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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13 Abs1;Rechtssatz
Es liegt ein Verstoß gegen das sich aus § 13 Abs 1 und 2 ForstG 1975 ergebende Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung vor, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) nicht bis längstens Ende des dritten dem Entstehen der Räumde oder Kahlfläche nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden (Hinweis E 3.8.1995, 95/10/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100071.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011