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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §199;Rechtssatz
Nach § 1 Abs 3 Wr ParkometerG sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Hinweis E 30.4.1993, 91/17/0190). Bei der Ermessensübung sind Wesen und Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere werden die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen, aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die von den Einzelnen geschöpft wurden, von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170160.X01Im RIS seit
21.02.2002