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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Eine Begründung der Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Zulassungsbesitzers zur Zahlung der Parkometerabgabe, die darauf hinausläuft, dass bei Autovermietungen auch aus Billigkeitsgründen stets der Zulassungsbesitzer die Abgabe zu entrichten hätte, weil - ohne dies näher zu prüfen - der Lenker immer ungewiss sei, zeigt, dass die Abgabenbehörde keine Ermessensentscheidung im Einzelfall trifft, sondern die Möglichkeit der Heranziehung des Lenkers, der durch das Abstellen des Fahrzeuges den Abgabentatbestand verwirklicht hat und der über die Feststellungen der Beh über Abstellort und Abstellzeit Auskunft geben kann, in den in Rede stehenden Fällen von vornherein ausschließt. Eine solche, nicht auf den konkreten Einzelfall Bedacht nehmende, typenbezogene Einschränkung der Ermessensübung bei der Abgabenvorschreibung nur an den vom abgabenrechtlich relevanten Vorgang weit entfernten Zulassungsbesitzer ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170160.X03Im RIS seit
21.02.2002