Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Die Frist für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilte Rodungsbewilligung beginnt mit dem Tag der Zustellung an den Bundesminister bzw mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesminister von diesem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Das Einlangen des Bescheides bei dem im Dienstweg eingeschalteten Amt der Landesregierung ist ohne Bedeutung (Hinweis E 24.6.1996, 96/10/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100001.X01Im RIS seit
20.11.2000