RS Vwgh 1999/3/22 99/10/0001

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art131 Abs2;
ForstG 1975 §170 Abs8;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Frist für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilte Rodungsbewilligung beginnt mit dem Tag der Zustellung an den Bundesminister bzw mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesminister von diesem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Das Einlangen des Bescheides bei dem im Dienstweg eingeschalteten Amt der Landesregierung ist ohne Bedeutung (Hinweis E 24.6.1996, 96/10/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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