RS Vwgh 1999/3/22 95/17/0487

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §207 Abs2;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs5;

Rechtssatz

Ist der Abgabepflichtige in Kenntnis seiner Erklärungspflicht und Selbstbemessungspflicht dieser Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Veranstaltungen (Videofilmvorführungen) überhaupt nicht, hinsichtlich anderer Veranstaltungen (Peepshows in Solokabinen) nur zum Teil nachgekommen, lässt dies vor dem Hintergrund des Verwaltungsgeschehens die Beurteilung der Abgabenbehörde nicht als unschlüssig erscheinen, der Abgabepflichtige habe eine Verkürzung der Abgabe zumindest billigend in Kauf genommen. Selbst wenn für die Abgabenbehörde aus den Selbstbemessungserklärungen deren Unvollständigkeit ersichtlich gewesen sein sollte, so spricht dies nicht gegen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung. Die Untätigkeit der Abgabenbehörde war nicht geeignet, unrichtige Vorstellungen über die abgabenrechtlichen Pflichten hervorzurufen, und zwar auch nicht hinsichtlich der richtigen Bemessungsgrundlage. Warum die Unterlassung der Selbstbemessung bzw eine Minderbemessung in der Form einer Eintrittsgeldabgabe deshalb bloß fahrlässig erfolgt sein soll, weil der Abgabepflichtige davon überzeugt gewesen sei, dass die Steuer in der Form einer Pauschabgabe zu bemessen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Abgabepflichtige hat die Steuer nämlich auch nicht als Pauschsteuer selbst bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170487.X10

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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