RS Vwgh 1999/3/22 98/10/0420

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E189 EGV Art189;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 lita sublitiii;
EURallg;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts hat das nationale Gericht und auch die Verwaltungsbehörde bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der Richtlinie auszulegen (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0108, VwSlg 14349 A/1995). Für die Auslegung des § 9 Abs 3 LMG 1975 bedeutet dies, dass eine Angabe wegen Unvereinbarkeit mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung nicht zuzulassen ist, wenn diese Angabe gegen Art 2 Abs 1 lit a sublit iii der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG verstößt.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100420.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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