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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E189 EGV Art189;Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts hat das nationale Gericht und auch die Verwaltungsbehörde bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der Richtlinie auszulegen (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0108, VwSlg 14349 A/1995). Für die Auslegung des § 9 Abs 3 LMG 1975 bedeutet dies, dass eine Angabe wegen Unvereinbarkeit mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung nicht zuzulassen ist, wenn diese Angabe gegen Art 2 Abs 1 lit a sublit iii der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG verstößt.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100420.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015