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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BergG 1975 §15;Rechtssatz
Eine materielle Derogation der Bestimmungen des Vlbg LSchG 1982 durch das BergG käme nur dann in Betracht, wenn das BergG inhaltlich denselben Regelungsgegenstand umfassen würde wie das Vlbg LSchG 1982 und daneben für dieses kein weiterer Regelungsspielraum verbliebe. Dies ist aber nicht der Fall. Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Bergwesen" unterliegen, können nach dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung unterworfen werden (Hinweis E 15.11.1993, 92/10/0437). Die Anknüpfung der Abgabenpflicht in § 20 Vlbg LSchG 1982 an die Bewilligungspflicht des § 13 legcit geht daher nicht ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170004.X01Im RIS seit
19.03.2001