RS Vwgh 1999/3/22 98/10/0407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Von der Anwendung des im § 13 Abs 3 AVG vorgesehenen Verbesserungsauftrages kann abgesehen werden, wenn dieser aussichtslos ist (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0335).

Schlagworte

Formerfordernisse Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100407.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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