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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ermessensentscheidungen (hier: Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern der Wr Parkometerabgabe) sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30.4.1993, 91/17/0121). Dies dient unter anderem dem Schutz vor Willkür und der rechtsstaatlichen Kontrolle (Hinweis E 20.12.1989, 89/01/0216).
Schlagworte
Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170160.X02Im RIS seit
21.02.2002